GmbH & Co. KG

 

Eine Kombination zweier Gesellschaftsformen

In Deutschland gibt es eine große Auswahl an Rechtsformen für Unternehmen; grundsätzlich unterscheidet man die Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG), die sich insbesondere durch die persönliche Haftung mindestens eines Gesellschafters auszeichnen, und die Kapitalgesellschaften, die in der Regel haftungsbeschränkt sind (z.B. GmbH, AG). Allerdings lassen sich die Gesellschaftsformen auch für den jeweiligen Bedarf kombinieren und passend zuschneiden. Die bekannteste Mischform ist die GmbH & Co.KG, welche die Vorteile einer Kapitalgesellschaft (Haftungsbeschränkung) mit denen einer Personengesellschaft (weitgehend freie Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, unter Umständen Vorteile bei der Besteuerung) vereint.

 

Die Kommanditgesellschaft

Für die Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter grundstätzlich auch mit ihrem Privatvermögen. In der Kommanditgesellschaft gibt es jedoch zwei Arten von Gesellschaftern, den Komplementär, der in diesem Sinne voll haftet, und die sog Kommanditisten, deren Haftung auf die im Handelsregister eingetragene Einlage beschränkt ist. Der Gesellschaftsvertrag kann bei der KG weitestgehend formlos abgeschlossen werden. Diese Merkmale bieten die Möglichkeit, die KG in besonders vorteilhafter Weise mit der GmbH zu kombinieren.

 

Ein Beispiel:

Zwei Privatleute gründen eine GmbH. Diese übernimmt die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters, des Komplementärs. Die beiden Privatleute übernehmen als sogenannte natürliche Personen jeweils einen Kommanditanteil, sind also Kommanditisten, die nur mit ihrer jeweiligen Einlage haften. Die voll haftende Komplementärin, also die GmbH ist als juristische Person in der Haftung wiederum auf ihr Stammkapital von € 25.000,- beschränkt. Auf diese Weise bleiben die Gründerinnen und Gründer unter sich, keiner haftet mit seinem Privatvermögen und trotzdem haben sie die Vorteile der Personengesellschaft KG, z.B. Privilegierungen gegenüber reinen Kapitalgesellschaften bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Übertragungen von Vermögenswerten, Gewerbesteuern, sowie bei Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträgen.

 

Die Gründung einer GmbH & Co.KG gestaltet sich noch komplexer als die Gründung einer GmbH. Zunächst muss die Komplementär-GmbH gegründet werden und erst in einem zweiten Schritt kann unter Beteiligung dieser GmbH die Kommanditgesellschaft gegründet werden. Die Eintragung der KG kann dabei erst nach Entstehen der GmbH durch deren Eintragung im Handelsregister erfolgen. Deshalb kann es sich auch hier in vielen Fällen lohnen, statt der Neugründung auf den Erwerb einer bestehenden GmbH & Co.KG auszuweichen, welche die (haftungsprivilegierte) Aufnahme des Geschäftsbetriebes in wenigen Tagen möglich macht.

 

Beispiel 2: Haftungsprivilegierung bis zur Eintragung in das Handelsregister

Soll mit der neuen KG sogleich ein Geschäft getätigt, z.B. ein Grundstück erworben werden, bietet die Vorrats-KG, anders als eine neu zu gründende KG, den unmittelbaren Ausschluss der persönlichen und unbeschränkten Haftung des Kommanditisten gem. § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB auch vor Eintragung in das Handelsregister.

Nach § 176 Abs. 2 HGB haftet der neu in eine KG eintretende Kommanditist bis zu seiner Eintragung zwar gleich einem Kommanditisten einer neu gegründeten und noch nicht im Handelsregister eingetragenen KG, also gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter; dies gilt gem. § 176 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HGB jedoch nicht, wenn seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Kommanditistenstellung lässt sich also die persönliche Haftung bis zur Eintragung verhindern. Dies gilt im Falle der Neugründung gem. § 176 Abs. 1 Satz 2 HGB aber wiederum nur, wenn die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt. Für reine Vermögensverwaltungsgesellschaften gilt die Haftungsprivilegierung also bei neu gegründeten KGs auch bei ausdrücklichem Hinweis auf die Kommanditistenstellung nicht. Jedoch greift diese Ausnahme von der Ausnahme nicht bei einem Beitritt zu einer schon bestehenden und im Handelsregister eingetragenen KG. Hier spielt es keine Rolle, welches Geschäft die Gesellschaft betreibt. Ausschlaggebend ist allein der § 176 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 HGB.

 

Außerdem können auf diese Weise Probleme beim Nachweis der Vertretungsverhältnisse gegenüber dem Grundbuchamt umgangen werden, wenn die neugegründete KG unmittelbar zum Erwerb eines Grundstücks genutzt werden soll.

 

Preis

Der Kaufpreis für eine Kronen-GmbH & Co.KG beträgt EUR  29.700,- (inkl. des Stammkapitals der Komplementär-GmbH in Höhe von EUR 25.000,- und der Kommanditeinlage in Höhe von EUR 500,-, das von uns bereits voll eingezahlt wurde und nach dem Erwerb abzüglich der Gründungskosten verwendet werden kann). Wie das genau vor sich geht, sehen Sie hier.

Weitere Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne persönlich.

 

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